Die Pflicht kommt aus dem Arbeitsschutz
Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2022 festgestellt, dass diese Pflicht in Deutschland bereits aus dem Arbeitsschutzgesetz folgt.
Damit gilt: Arbeitgeber müssen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfassen, unabhängig von der Betriebsgröße.
Was erfasst werden sollte
- Beginn und Ende der Arbeitszeit je Tag
- Pausen
- Abwesenheiten wie Urlaub und Krankheit
- Nachträge und Korrekturen mit Grund
Papier, Tabelle oder System
Eine bestimmte Form schreibt die Rechtsprechung bisher nicht vor. Entscheidend ist, dass die Erfassung verlässlich und nachvollziehbar ist. In der Praxis stoßen Papierlisten und Tabellen an Grenzen, sobald mehrere Standorte, Schichten oder nachträgliche Korrekturen dazukommen.
Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich
Auch bei Vertrauensarbeitszeit muss die Arbeitszeit erfasst werden. Die Erfassung kann den Beschäftigten übertragen werden, die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Geplante Reform des Arbeitszeitgesetzes
Im Juni 2026 ist ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums bekannt geworden. Danach sollen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit am Tag der Arbeitsleistung elektronisch erfasst werden. Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten wären von der elektronischen Form ausgenommen, für die übrigen sind gestaffelte Übergangsfristen vorgesehen. Der Entwurf ist nicht in Kraft (Stand Oktober 2026), Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sind möglich. Die Pflicht zur Erfassung selbst gilt unabhängig davon schon heute.
Zeiterfassung in Desk
Mit der Zeiterfassung in Desk stempeln Ihre Mitarbeiter am Arbeitsplatz oder unterwegs. Nachträge brauchen einen Grund, Urlaub und Krankmeldungen laufen im selben System, die Leitung sieht die Team-Übersicht. Zeiterfassung ansehen
Grundlage dieses Beitrags: IHK Rhein-Neckar, Arbeitszeiterfassung: Pflicht, Gesetzesstand und Urteile. Genannte Entscheidungen: EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18; BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21. Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.